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SATZUNG des impetusGOL e. V
§1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen „impetusGOL e.V.", Kurzbezeichnung „IGOL"
- Der Verein hat seinen Verwaltungssitz in Seeshaupter Straße 1, 81476 München
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Vereinszweck
- Der Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung der Interessen
von solchen Arbeitnehmern, die unter besonderer Berücksichtigung der physischen und psychischen Belastungen in einer sich ständig wandelnden Arbeitswelt auf körperliche, geistige, seelische und finanzielle Hilfe angewiesen sind. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Wohlfahrtspflege.
- Dieser Vereinszweck wird durch den Verein beispielsweise mittels folgender
Aktivitäten erreicht: Beratung von Arbeitnehmern und Betriebsräten im Zusammenhang mit derAusgestaltung von Arbeitsplätzen, Konflikten am Arbeitsplatz u.a. auch unter Einbeziehung der konkret betroffenen Arbeitgeber. Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an regionalen oder überregionalen Beratungseinrichtungen für Arbeitnehmer
- Die den Vereinszweck tragenden Beratungseinrichtungen widmen sich besonders folgenden Arbeitsschwerpunkten:
a) Gesundheitsfördernde, nicht medizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit am Arbeitsplatz auftretenden Schwierigkeiten wie - subjektive Überforderung, - Work-Life-Ungleichgewicht - Sorgen und Angst bei Veränderungen am Arbeitsplatz aa) Gesundheitsprävention - Bestimmung der aktuellen Lebenssituation - Theorie und Praxis der Körperwahrnehmung - Bewusstes Atmen - Mentaltraining bb) Hilfen bei der Stressbewältigung - Kenntnis der Zusammenhänge von Beruf, Privatleben und seelisch körperlicher Gesundheit - Erlernen von Selbstmanagementstrategien im beruflichen und privaten Kontext - Achtsamkeitstraining - Entspannungstechniken - Umgang mit Konflikten - Kommunikationstraining cc) Suchtkrankenprävention und Suchtkrankenhilfe - Aufklärung über Suchtmittel - Schaffung von Aufmerksamkeit für den bewussten Umgang mit Suchtmitteln - Förderung einer alkoholfreien Kultur durch Stärkung der Vorbildrolle - Definition des Krankheitsbildes Alkoholismus - Risikoaufklärung beim Genuß von Alkohol - Co-Alkoholismus - Rückfallformen und Rückfallstabilität - Durchführung von Suchtkrankenhilfe auch in Betrieben b) präventive Beratung insbesondere in Bildungs, -Ausbildungs- und Fortbildungsfragen c) Hilfe für Arbeitnehmer, insbesondere in sozialen Schwierigkeiten d) Hilfe für Schwerbehinderte am Arbeitsplatz e) Hilfe für Arbeitnehmer, die an einem neuen Arbeitsplatz integriert werden
§3 Zweckbetriebseigenschaft
impetusGOLe.V. erbringt mehr als 2/3 seiner Leistungen unmittelbar den hilfsbedürftigen und gefährdeten Personen gegenüber. impetusGOL wird durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen diesen Nachweis jährlich dem Finanzamt gegenüber erbringen.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklärt, den praktizierten
Programmen zustimmt und die Satzung anerkennt. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß.
- Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Ein Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere - ein die Vereinsziele massiv schädigendes Verhalten - die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr
§5 Fördermitglieder
- Fördermitglieder (außerordentliche Mitglieder) des Vereins können natürliche
und juristische Personen sein. Sie werden durch Beschluß des Vorstands in den Verein aufgenommen. Auch im übrigen gilt für den Erwerb und die Beendigung der Fördermitgliedschaft § 4 der Satzung entsprechend.
- Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht.
Antragsrecht, Stimmrecht und aktives bzw. passives Wahlrecht haben sie nicht.
§6 Arbeitsgruppen
- Der Vorstand kann zur Ausübung seiner Tätigkeit Arbeitsgruppen bilden. Die
Arbeitsgruppenmitglieder müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
- Arbeitsgruppen haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und
Antragsrecht; sie haben weder Stimmrecht noch aktives und passives Wahlrecht.
§7 Beiträge
Alle Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§8 Gewinn und Vermögensbildung
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
keine Anteile des Vereinsvermögens.
§9 Verbote der Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§11 Mitgliederversammlung
- Jedes Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende des Vorstands leitet die Mitgliederversammlung.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert und die Einberufung von 1/3 sämtliche, Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand
unter Wahrung einer Einladungsfrist von 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Bei vorgesehener Satzungsänderung muß diese ausreichend angekündigt sein. Die bloße Bezeichnung als Satzungsänderung genügt nicht.
- Jedes Mitglied kann spätestens 8 Werktage vor einer Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden schriftlich Anträge zur Mitgliederversammlung stellen bzw. eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Zulassung zur Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse (soweit diese Satzung im
Einzelfall nichts anderes bestimmt) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, sofern kein Mitglied geheime Abstimmung beantragt und die Mitgliederversammlung dies beschließt.
- Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt 2 Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Diesen obliegt es, alljährlich vor Abhaltung der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten. Die Mitgliederversammlung behandelt ferner insbesondere:
a) Jahresbericht und Jahresrechnungslegung des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands auf Vorschlag der Mitgliederversammlung
c) einer Erweiterung oder Reduzierung der Vereinsaktivitäten
d) Satzungsänderungen
e) Wahl und Abwahl des Vorstands
f) Wahl eines Protokollführers oder einer Protokollführerin
g) Wahi der Rechnungsprüfer (Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglieder sein) h) Entlastung des Vorstands auf Vorschlag der Mitgliederversammlung
i) Bestätigung von Arbeitsgruppen
j) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks
k) Auflösung des Vereins
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern in Abschrift binnen 12 Wochen nach der Versammlung zuzusenden ist. Wird binnen 4 Wochen nach Versand, (es gilt das Datum des Poststempels) kein schriftlicher Widerspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift beim Vorstand eingelegt, gilt diese als genehmigt. Das Original der Niederschrift ist in der Geschäftsstelle des Vereins zu verwahren.
§12 Vorstand
- Der Verein hat einen Vorstand (§ 26 BGB)
- Der Vorstand besteht aus 2 Personen. Diese werden von der
Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bestimmt im Rahmen einer Geschäftsordnung seine Aufgabenverteilung.
- Der Verein wird durch die beiden Vorstandsmitglieder gemeinsam gesetzlich
vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung
durch Handzeichen oder, wenn es die Vollversammlung bestimmt, durch geheime Wahl mittels Stimmzettel auf drei Jahre gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und in das Vereinsregister eingetragen sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, wird im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des/der Ausgeschiedenen gewählt.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
- Beschlüsse des Vorstandes können der Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
- Neben dem Vorstand und zu dessen Beratung kann ein Kuratorium mit bis zu
7 natürlichen Personen bestellt werden. Die Mitglieder des Kuratoriums sollen insbesondere folgende Bereiche abdecken:
Medizinische Grundsatzfragen, Marktentwicklung im Gesundheitswesen, Persönlichkeitsbildung und Persönlichkeitsschulung, Arbeitsmedizin, soziale Förderung und Unterstützung.
Drei Kuratoriumsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.
§13 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am
31. Dezember des Gründungsjahres.
- Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene
Geschäftsjahr den Jahresabschluß aufzustellen.
- Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der
Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer bzw. durch die von der Mitgliederversammlung bestimmte Rechnungsprüferin.
§14 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§15 Auflösung und Anfallberechtigung
- Für den Beschluß, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine
dreiviertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung gefaßt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Blaue Kreuz Deutschland e.V., Ortsverein München, Kurfürstenstr. 43, 80801 München, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dieses darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwenden. In diesem Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
München, den 04. September 2009
geändert, 01.Dezember 2009
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