SATZUNG des impetusGOL e. V

§1
Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „impetusGOL e.V.", Kurzbezeichnung „IGOL"
  2. Der Verein hat seinen Verwaltungssitz in Seeshaupter Straße 1, 81476 München
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2
Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung der Interessen
    von   solchen   Arbeitnehmern,   die   unter   besonderer   Berücksichtigung   der
    physischen  und psychischen  Belastungen in einer sich ständig wandelnden
    Arbeitswelt auf körperliche, geistige, seelische und finanzielle Hilfe angewiesen
    sind. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Wohlfahrtspflege.
  2. Dieser Vereinszweck wird durch den Verein beispielsweise mittels folgender
    Aktivitäten erreicht:
    Beratung von Arbeitnehmern und Betriebsräten im Zusammenhang mit derAusgestaltung von Arbeitsplätzen, Konflikten am Arbeitsplatz  u.a. auch unter Einbeziehung der konkret betroffenen Arbeitgeber.
    Einrichtung   und   Unterhaltung  von   oder  Mitwirkung   an   regionalen  oder überregionalen Beratungseinrichtungen für Arbeitnehmer
  3. Die den Vereinszweck tragenden Beratungseinrichtungen widmen sich besonders folgenden Arbeitsschwerpunkten:
    a) Gesundheitsfördernde, nicht medizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit am Arbeitsplatz auftretenden Schwierigkeiten wie
    -  subjektive Überforderung,
    -  Work-Life-Ungleichgewicht
    -  Sorgen und Angst bei Veränderungen am Arbeitsplatz
    aa) Gesundheitsprävention
    -        Bestimmung der aktuellen Lebenssituation
    -        Theorie und Praxis der Körperwahrnehmung
    -        Bewusstes Atmen
    -        Mentaltraining
    bb) Hilfen bei der Stressbewältigung
    -        Kenntnis  der Zusammenhänge  von   Beruf,   Privatleben   und   seelisch­
    körperlicher Gesundheit
    -        Erlernen von Selbstmanagementstrategien im beruflichen und privaten
    Kontext
    -        Achtsamkeitstraining
    -        Entspannungstechniken
    -        Umgang mit Konflikten
    -        Kommunikationstraining
    cc) Suchtkrankenprävention und Suchtkrankenhilfe
    -        Aufklärung über Suchtmittel
    -        Schaffung   von   Aufmerksamkeit   für   den   bewussten    Umgang   mit
    Suchtmitteln
    -        Förderung einer alkoholfreien Kultur durch Stärkung der Vorbildrolle
    -        Definition des Krankheitsbildes Alkoholismus
    -        Risikoaufklärung beim Genuß von Alkohol
    -        Co-Alkoholismus
    -        Rückfallformen und Rückfallstabilität
    -        Durchführung von Suchtkrankenhilfe auch in Betrieben
    b)      präventive Beratung insbesondere in Bildungs, -Ausbildungs- und
    Fortbildungsfragen
    c)       Hilfe für Arbeitnehmer, insbesondere in sozialen Schwierigkeiten
    d)      Hilfe für Schwerbehinderte am Arbeitsplatz
    e)      Hilfe für Arbeitnehmer, die an einem neuen Arbeitsplatz integriert werden

§3
Zweckbetriebseigenschaft

impetusGOLe.V. erbringt mehr als 2/3 seiner Leistungen unmittelbar den hilfsbedürftigen und gefährdeten Personen gegenüber. impetusGOL wird durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen diesen Nachweis jährlich dem Finanzamt gegenüber erbringen.

§4
Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklärt, den praktizierten


Programmen zustimmt und die Satzung anerkennt. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

  1. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß.
    1. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
      Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
    2. Ein Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
      insbesondere
      -        ein die Vereinsziele massiv schädigendes Verhalten
      -        die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
      Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr

§5
Fördermitglieder

  1. Fördermitglieder (außerordentliche Mitglieder) des Vereins können natürliche
    und juristische Personen sein. Sie werden durch Beschluß des Vorstands in
    den Verein aufgenommen. Auch im übrigen gilt für den Erwerb und die
    Beendigung der Fördermitgliedschaft § 4 der Satzung entsprechend.
  2. Fördermitglieder    haben     auf    der    Mitgliederversammlung     Rederecht.
    Antragsrecht, Stimmrecht und aktives bzw. passives Wahlrecht haben sie
    nicht.

§6
Arbeitsgruppen

  1. Der Vorstand kann zur Ausübung seiner Tätigkeit Arbeitsgruppen bilden. Die
    Arbeitsgruppenmitglieder müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
  2. Arbeitsgruppen    haben    auf    der    Mitgliederversammlung    Rede-    und
    Antragsrecht;   sie   haben  weder  Stimmrecht  noch   aktives   und   passives
    Wahlrecht.


§
7
Beiträge

Alle    Mitglieder    zahlen    Beiträge    nach    Maßgabe    der    Beschlüsse    der Mitgliederversammlung.


§8
Gewinn und Vermögensbildung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen  nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
    werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
    keine Anteile des Vereinsvermögens.


§9
Verbote der Beg
ünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§10
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand


§11
Mitgliederversammlung

  1. Jedes   Jahr   ist   eine   ordentliche   Mitgliederversammlung   einzuberufen.   Die
    Einberufung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende des Vorstands
    leitet die Mitgliederversammlung.
  2. Außerordentliche  Mitgliederversammlungen  sind  einzuberufen,  wenn  es das
    Interesse  des  Vereins   erfordert  und   die   Einberufung   von   1/3   sämtliche,
    Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand
    unter   Wahrung   einer   Einladungsfrist   von    3   Wochen    bei   gleichzeitiger
    Bekanntgabe der Tagesordnung.   Bei  vorgesehener Satzungsänderung  muß
    diese     ausreichend     angekündigt    sein.     Die     bloße     Bezeichnung     als
    Satzungsänderung genügt nicht.
  4. Jedes Mitglied kann spätestens 8 Werktage vor einer Mitgliederversammlung
    beim Vorsitzenden schriftlich Anträge zur Mitgliederversammlung stellen bzw.
    eine   Ergänzung   der  Tagesordnung   beantragen.   Über   die   Zulassung   zur
    Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die  Mitgliederversammlung faßt  ihre  Beschlüsse  (soweit diese  Satzung  im
    Einzelfall nichts anderes bestimmt) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Abstimmungen erfolgen
    grundsätzlich offen, sofern kein Mitglied geheime Abstimmung beantragt und die
    Mitgliederversammlung dies beschließt.
  6. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
    Beschlußfassung   über   die   Genehmigung   und   Entlastung   des   Vorstandes
    schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt 2 Rechnungsprüfer, die
    dem Vorstand nicht angehören dürfen. Diesen obliegt es, alljährlich vor Abhaltung
    der Mitgliederversammlung  die Jahresrechnung zu  prüfen  und  darüber der
    Mitgliederversammlung   schriftlich   zu   berichten.   Die   Mitgliederversammlung
    behandelt ferner insbesondere:


a)      Jahresbericht und Jahresrechnungslegung des Vorstands

b)      Entlastung des Vorstands auf Vorschlag der Mitgliederversammlung

c)      einer Erweiterung oder Reduzierung der Vereinsaktivitäten

d)      Satzungsänderungen

e)      Wahl und Abwahl des Vorstands

f)       Wahl eines Protokollführers oder einer Protokollführerin

g)      Wahi der Rechnungsprüfer (Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglieder sein)
h)      Entlastung des Vorstands auf Vorschlag der Mitgliederversammlung

i)       Bestätigung von Arbeitsgruppen

j)       Beschlußfassung   über   die   Änderung   der   Satzung   einschließlich   des Vereinszwecks

k)      Auflösung des Vereins

7.   Über   die    Beschlüsse    der   Mitgliederversammlung    ist   eine    Niederschrift
anzufertigen,    die   von    dem    Sitzungsleiter   und    dem    Protokollführer   zu
unterzeichnen und den Mitgliedern in Abschrift binnen 12 Wochen nach der
Versammlung zuzusenden ist. Wird binnen 4 Wochen nach Versand, (es gilt das
Datum des Poststempels) kein schriftlicher Widerspruch gegen die Richtigkeit der
Niederschrift beim Vorstand eingelegt, gilt diese als genehmigt. Das Original der
Niederschrift ist in der Geschäftsstelle des Vereins zu verwahren.


§12
Vorstand

  1. Der Verein hat einen Vorstand (§ 26 BGB)
    1. Der    Vorstand    besteht    aus    2    Personen.    Diese    werden    von    der
      Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bestimmt im Rahmen einer
      Geschäftsordnung seine Aufgabenverteilung.
    2. Der Verein wird durch die beiden Vorstandsmitglieder gemeinsam gesetzlich
      vertreten.
    3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung
      durch Handzeichen oder, wenn es die Vollversammlung bestimmt, durch
      geheime Wahl  mittels  Stimmzettel  auf drei  Jahre  gewählt.   Die jeweils
      amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt,
      bis ihre Nachfolger gewählt und in das Vereinsregister eingetragen sind.
      Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand
      aus, wird im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein
      neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des/der Ausgeschiedenen
      gewählt.
    4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
      1. Beschlüsse des Vorstandes können der Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
        fernmündlich gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
      2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus
        formalen   Gründen   verlangt  werden,   kann   der  Vorstand   von   sich   aus
        vornehmen.
      3. Neben dem Vorstand und zu dessen Beratung kann ein Kuratorium mit bis zu
        7 natürlichen Personen bestellt werden. Die Mitglieder des Kuratoriums sollen
        insbesondere folgende Bereiche abdecken:

Medizinische Grundsatzfragen, Marktentwicklung im Gesundheitswesen, Persönlichkeitsbildung und Persönlichkeitsschulung, Arbeitsmedizin, soziale Förderung und Unterstützung.

Drei Kuratoriumsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.


§13
Gesch
äftsjahr und Rechnungslegung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am
    31. Dezember des Gründungsjahres.
  2. Der Vorstand  hat bis zum  31.  März jeden Jahres für das vergangene
    Geschäftsjahr den Jahresabschluß aufzustellen.
  3. Die    Prüfung    des    Jahresabschlusses    erfolgt    durch    den    von    der
    Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer bzw. durch die von der
    Mitgliederversammlung bestimmte Rechnungsprüferin.

§14
Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.


§15
Aufl
ösung und Anfallberechtigung

  1. Für den Beschluß, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine
    dreiviertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
    erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der
    Einladung gefaßt werden.
  2. Bei   Auflösung   oder   Aufhebung   des   Vereins   oder   bei   Wegfall   des
    steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Blaue
    Kreuz   Deutschland   e.V.,   Ortsverein   München,   Kurfürstenstr.   43,   80801
    München, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
    verwenden hat. Dieses darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke
    im Sinne der Abgabenordnung verwenden. In diesem Fall dürfen Beschlüsse
    über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des
    Finanzamts ausgeführt werden.



München, den 04. September 2009

geändert, 01.Dezember 2009


Die Satzung als PDF

Aufnahmeantrag

mar